Top aktuell mit den inhaltlich sowie optischen Änderungen der 2. Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Die neue Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist seit dem 22.12.2022 in Kraft; die neuen Formulare ab dem 01.09.2024 verbindlich zu nutzen.
Aber das “Abenteuer Formularverordnung”geht in die nächste Runde. Der Gesetzgeber hat mit der 2. Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch einmal inhaltliche und optische Änderungen im Formularwesen vorgenommen. Diese Verordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft – Übergangsfrist zur verbindlichen Nutzung 01.10.2025!
In der täglichen ZV-Praxis stellt man sich bei den formularmäßigen Aufträgen – insbesondere an den GVZ oder bei der Forderungspfändung – des Öfteren die Frage „welches „Kreuzchen“ oder weitere Anordnung zur Pfändungsmaßnahme ist denn nun sinnvoll?“
Themenauswahl:
Wann findet der Antrag gem. § 758a Abs. 1 bzw. § 758a Abs. 4 ZPO Anwendung?
Das Gerichtsvollzieherformular:
Adressat, Gläubigeranträge und Übermittlungsmöglichkeiten, Vollmachten, Ergänzungen in Bezug auf Schuldnerbezeichnung
Anmerkungen zur Übermittlung von Schuldtiteln und weiteren Anlagen auch im Hinblick auf § 754a ZPO
Optimale Ausnutzung erweiteter Befugnisse des Gerichtsvollziehers im Rahmen der §§ 755 und 802I ZPO
Effiziente Anwendung der einzelnen Module im Auftrag
Zu beachtende Unterscheidungsmerkmale bei der Forderungsaufstellung
Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
(Anlage 3 zu § 1 Abs. 3 ZVFV)
Wegfall verschiedener Antragsformulare für Forderungspfändung sowohl bei gewöhnlicher Forderung als auch für die Unterhaltspfändung
Fehlervermeidung bei unterschiedlichen Antragsarten sowie zusätzliche Angaben zum Schuldner und Drittschuldner
Verschiedene Zustellungsmöglichkeiten an Drittschuldner und Schuldner
Ergänzende Anordnungen erkennen und beantragen
Mögliche Haftungsfallen des Anwaltes bei vereinfachter Vollstreckung im Rahmen des § 829a ZPO
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