Rechtsanwaltliches Berufsrecht gem. § 43f BRAO, § 5a BORA

Modul 4) – Berufsrechtliche Pflichten der Anwaltschaft / Syndikusanwaltschaft im Anstellungsverhältnis gem. §§ 46 ff. BRAO, § 26 BORA

28.04.2025

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Sonderpreis für Rechtsreferendare (bitte Nachweis)
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Veranstaltungsinformationen

Dauer:

2.5 Stunden

Fachbereiche:
Nächster Termin:

28.04.2025

|

14:30

Uhr
-

17:15

Uhr
Veranstaltungsort:

Online

Seminarinhalte

Nach der Reformierung der BRAO zum 01.08.2022 sind Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte verpflichtet, Kenntnisse im rechtsanwaltlichen Berufsrecht nachzuweisen.

Die Pflicht zur Fortbildung betrifft Junganwälte / Junganwältinnen sowie Syndiskusanwälte / Syndikusanwältinnen, die nach dem 01.08.2022 zur Anwaltschaft zugelassen wurden. Die Kenntnisse im Berufsrecht der Anwaltschaft sind durch die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nachzuweisen (§ 43f BRAO, § 5a BORA). Der Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildung ist innerhalb des ersten Jahres nach Zulassung gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu erbringen.

Die Fortbildungspflicht gemäß § 43f BRAO umfasst eine Dauer von insgesamt 10 Zeitsunden.

Eine vor der Zulassung absolvierte Weiterbildung zum anwaltlichen Berufsrecht lässt die Fortbildungspflicht entfallen, sofern die Teilnahme innerhalb der letzten 7 Jahr vor der Zulassung zur Anwaltschaft erfolgte. Studierende und Rechtsreferendare / Rechtsreferendarinnen haben damit bereits im Ausbildungsstadium die Möglichkeit, sich Kenntnisse über das anwaltliche Berufsrecht anzueignen und anrechnen zu lassen.

In unseren Seminaren erhalten Sie in abgeschlossenen Einheiten einen Überblick über die wesentlichen Bereiche des anwaltliche Berufsrecht, Neuerungen sowie Vertiefungen in praxisrelevanten Bereichen. Die Fortbildung erfüllt die Vorgaben nach § 5a BORA sowie der Gesetzesbegründung des § 43f BRAO (BT-Drs. 19/30516 S. 45f.).

Themenauswahl:

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen können ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind (§ 46 I BRAO). Als Syndikusanwältinnen und Syndikusanwälte besteht die Möglichkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wenn der Rechtsanwalt / Rechtsanwältin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig werden (§ 46 II BRAO). Sowohl die BRAO als auch die BORA enthalten Vorgaben für das anwaltliche Anstellungsverhältnis, auf die das Seminar umfassend eingeht. So gilt es, arbeitsrechtliche sowie sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten und Problemfelder wie die Scheinselbstständigkeit zu berücksichtigen. Entscheidet sich der Rechtsanwalt / Rechtsanwältin für eine Zulassung zur Syndikusanwaltschaft, sind zudem Besonderheiten im Rahmen des Zulassungsverfahrens und der Berufsausübung zu berücksichtigen.

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